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kostet ein Einsatz?

Kosten eines Feuerwehreinsatzes Wichtig! Scheuen Sie sich bitte niemals, aus Unsicherheit oder Angst vor anfallenden Kosten den Notruf zu wählen! Immer wieder wird uns die Frage gestellt ob Feuerwehreinsätze dem Meldenden bzw. dem Notrufteilnehmer oder dem Verursacher in Rechnung gestellt werden. Dazu gibt es in Rheinland-Pfalz das sogenannte LBKG: Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz In diesem ist geregelt welche Einsätze kostenpflichtig sind: § 36 Kostenersatz (1) Die Aufgabenträger können Ersatz der ihnen durch die Einsatzmaßnahmen entstandenen Kosten verlangen 1. von dem Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, 2. von dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist, 3. von Unternehmen, wenn die Kosten der Abwehr von Gefahren nach § 1 Abs. 1 dienten, soweit es sich dabei um besondere Gefahren handelt, die bei Betriebsstörungen und Unglücksfällen für Menschen oder Sachen in der Umgebung entstehen können, 4. von dem Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb einer Ölfeuerungs- oder Öltankanlage entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt, 5. von demjenigen, der wider besseres Wissen oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr oder andere Hilfsorganisationen alarmiert, 6. von dem Eigentümer, Besitzer oder Betreiber einer Brandmeldeanlage, wenn diese einen Falschalarm auslöst. Für den Notrufteilnehmer ist vor allem der Punkt 5 interessant. Jemandem der einen Notruf absetzt und unter Angabe falscher Tatsachen einen Einsatz auslöst, kann der Einsatz in Rechnung gestellt werden. Dies gilt z.B wenn man einen Brand meldet obwohl überhaupt kein Unglück eingetreten ist. Wenn aber jemand beispielsweise eine Rauchentwicklung entdeckt, die Feuerwehr alarmiert und sich im nachhinein herausstellt das es sich z.B um ein Grillfeuer handelt und der Einsatz nicht notwendig war, muss der Meldende keine Kosten fürchten da er in guter Absicht handelte und es für Ihn nicht sofort ersichtlich war das es sich nicht um ein Schadensfeuer handelt. Ebenso ist z.B der zu hörende Rauchmelder, auch wenn es sich um einen Fehlalarm handelt, nicht kostenpflichtig. Dies gilt für den Anrufer da er von einer Anscheinsgefahr ausgegangen ist, wie für den Besitzer da es sich nicht um eine geforderte Brandmeldeanlage handelt. Kostenpflichtig für den Verursacher können unter Umständen sein: - das Beseitigen von Wasserschäden (z.B. Auspumpen von Kellern), - das Beseitigen von Sturmschäden, - Türöffnung bei Gebäuden, Wohnungen, Aufzügen, etc., - zeitweise Überlassung von Fahrzeugen und Geräten, - Stellung von Brandsicherheitswachen Die aus dem LBKG resultierenden Beiträge wurden von der VG Hagenbach festgelegt und können unter folgendem Link abgerufen werden: - Kostensatzung der Feuerwehren VG Hagenbach - Anlage zur Kostensatzung