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kostet ein Einsatz?
Kosten eines Feuerwehreinsatzes
Wichtig! Scheuen Sie sich bitte niemals, aus Unsicherheit oder Angst
vor anfallenden Kosten den Notruf zu wählen!
Immer wieder wird uns die Frage gestellt ob Feuerwehreinsätze
dem Meldenden bzw. dem Notrufteilnehmer oder dem Verursacher in
Rechnung gestellt werden.
Dazu gibt es in Rheinland-Pfalz das sogenannte LBKG:
Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den
Katastrophenschutz
In diesem ist geregelt welche Einsätze kostenpflichtig sind:
§ 36 Kostenersatz
(1) Die Aufgabenträger können Ersatz der ihnen durch die
Einsatzmaßnahmen entstandenen Kosten verlangen
1.
von dem Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich
oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
2.
von dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb
von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist,
3.
von Unternehmen, wenn die Kosten der Abwehr von Gefahren nach § 1
Abs. 1 dienten, soweit es sich dabei um besondere Gefahren handelt, die
bei Betriebsstörungen und Unglücksfällen für Menschen oder Sachen in
der Umgebung entstehen können,
4.
von dem Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten,
wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb einer Ölfeuerungs- oder
Öltankanlage entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt,
5.
von demjenigen, der wider besseres Wissen oder in grob fahrlässiger
Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr oder andere Hilfsorganisationen
alarmiert,
6.
von dem Eigentümer, Besitzer oder Betreiber einer Brandmeldeanlage,
wenn diese einen Falschalarm auslöst.
Für den Notrufteilnehmer ist vor allem der Punkt 5 interessant. Jemandem
der einen Notruf absetzt und unter Angabe falscher Tatsachen einen
Einsatz auslöst, kann der Einsatz in Rechnung gestellt werden. Dies gilt
z.B wenn man einen Brand meldet obwohl überhaupt kein Unglück
eingetreten ist.
Wenn aber jemand beispielsweise eine Rauchentwicklung entdeckt, die
Feuerwehr alarmiert und sich im nachhinein herausstellt das es sich z.B
um ein Grillfeuer handelt und der Einsatz nicht notwendig war, muss der
Meldende keine Kosten fürchten da er in guter Absicht handelte und es
für Ihn nicht sofort ersichtlich war das es sich nicht um ein Schadensfeuer
handelt.
Ebenso ist z.B der zu hörende Rauchmelder, auch wenn es sich um einen
Fehlalarm handelt, nicht kostenpflichtig. Dies gilt für den Anrufer da er von
einer Anscheinsgefahr ausgegangen ist, wie für den Besitzer da es sich
nicht um eine geforderte Brandmeldeanlage handelt.
Kostenpflichtig für den Verursacher können unter Umständen sein:
- das Beseitigen von Wasserschäden (z.B. Auspumpen von Kellern),
- das Beseitigen von Sturmschäden,
- Türöffnung bei Gebäuden, Wohnungen, Aufzügen, etc.,
- zeitweise Überlassung von Fahrzeugen und Geräten,
- Stellung von Brandsicherheitswachen
Die aus dem LBKG resultierenden Beiträge wurden von der VG
Hagenbach festgelegt und können unter folgendem Link abgerufen
werden:
- Kostensatzung der Feuerwehren VG Hagenbach
- Anlage zur Kostensatzung